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International Association for Veterinary Homoeopathy
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1. NAME, HAUPTSITZ
Der Verein trägt den Namen 'International Association for Veterinary
Homeopathy'. Die weitere Verwendung des Begriffes Verein bezieht sich auf die
'International Association for Veterinary Homeopathy'.
Der Hauptsitz des Vereins befindet sich üblicherweise am Aufenthaltsort des
Generalsekretärs oder an einem anderen vom Vorstand bestimmten Ort.
Gemäß Schweizer Gesetzgebung ist der Verein ein Verein nach Art. 60-70 ZGB.
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2. ZIELSETZUNG
Die Zielsetzung des Vereins soll sein:
- Förderung der Auseinandersetzung, des Informationsaustausches und der Weiterentwicklung
des Wissens bezüglich der homöopathischen Tiermedizin.
- Förderung der Zusammenarbeit des Vereines mit anderen Organisationen.
- Initiierung und Hilfe beim Aufbau nationaler Vereinigungen für homöopathische Tiermedizin in Ländern,
in denen bislang keine solche Vereinigungen bestehen.
- Versorgung anderer Organisationen mit Information und Stellungnahmen zu homöopathischen
Fragestellungen.
- Weiterbildung in homöopathischer Tiermedizin.
- Forschung in homöopathischer Tiermedizin.
- Publikation eines internationalen Journals für homöopathische Tiermedizin.
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3. MITGLIEDSCHAFT
Der Verein besteht aus natürlichen oder juristischen Personen, die mit jeweils allen
ihnen aus der Rechtsordnung ihres Aufenthaltlandes erwachsenden Rechten ausgestattet sind.
Es gibt zwei Kategorien von Mitgliedern: Vollmitglieder und Gastmitglieder.
Die Vollmitgliedschaft erfordert die im jeweiligen Aufenthaltsland
anerkannte Examinierung zum Tiermediziner.
Die Gastmitgliedschaft ist Studenten der Tiermedizin, Laien, Angehörigen der Industrie etc. offen.
Die Möglichkeit der Wahl einer Person zum Ehrenmitglied ist vorgesehen. Eine Kandidatur
soll dem Generalsekretär bekannt gegeben und durch diesen dem Vereinsvorstand zur Beratung
vorgelegt werden. Ein akzeptierter Kandidat wird während der folgenden jährlichen Sitzung des Vorstandes
als Ehrenmitglied in den Verein aufgenommen.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird am ersten Januar des Jahres fällig. Die Beitragshöhe soll
jährlich durch die Amtsträger des Vereins in der Währung des Aufenthaltslandes des Schatzmeisters
beschlossen werden. Der Beschluss der Amtsträger kann durch mehrheitliches Votum des Vorstandes
rückgängig gemacht werden. Voll- und Gastmitglieder zahlen gleiche Beiträge. Für nationale
Organisationen, die das Kriterium einer Vollmitgliedschaft erfüllen, können seitens des Vorstandes
spezielle jährliche Beiträge einer kollektiven Mitgliedschaft beschlossen werden.
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist dem Generalsekretär in Schriftform vorzulegen. Der Beitrag
für das laufende Jahr der Mitgliedschaft sowie eventuell ausstehende Beiträge bis zum Datum der
Bekanntgabe der Kündigung sind zu entrichten.
Die Amtsträger des Vereins haben das Recht, ein Mitglied, das mit der Zahlung des Jahresbeitrages
sechs Monate in Verzug ist, aus dem Verein auszuschließen, nachdem eine dahin gehende Benachrichtigung
an das betroffene Mitglied ergangen ist.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, für die Aktualität seiner Daten im Adressverzeichnis Sorge zu tragen.
Der Vorstand hat das Recht, ein ehemaliges Mitglied durch Mehrheitsbeschluss in den Verein wieder
aufzunehmen.
Nur Vollmitglieder können Amtsträger des Vereins werden.
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4. AMTSTRÄGER
Amtsträger des Vereins sind der Präsident, der Generalsekretär und der
Schatzmeister. Ein Vizepräsident, Vize-Generalsekretär und Vize-Schatzmeister können
gewählt werden.
Die Amtsträger werden für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt.
Wiederwahlen sind zulässig.
Amtsträger des Vereins dürfen nur dann Posten in der Industrie
oder in kommerziellen Organisationen innehaben, deren Zielsetzungen sich mit denen des Vereins
überschneiden, wenn nachweisbar ist, dass die doppelte Verantwortlichkeit die Unabhängigkeit
des Vereins nicht gefährdet. Kandidaten für Ämter sind gehalten, jegliche Beteiligung an solchen
Organisationen offenzulegen. Sollte ein Amtsträger ein diesbezügliches Fehlverhalten gezeigt haben,
ist der Vorstand berechtigt, dessen Rücktritt zu bewirken.
Die Amtsträger berufen einen oder mehrere Beauftragte zur Herausgabe des Journals.
Die Berufung bedarf der Zustimmung des Vorstands.
Die Amtsträger organisieren den internationalen Kongress. Häufigkeit und jeweiliger
Tagungsort unterliegen dem Beschluss der Amtsträger.
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5. GREMIEN
5.1 VORSTAND
Der Vorstand besteht aus den Nationalen Repräsentanten jedes Landes, das über
mindestens 15 Mitglieder verfügt, und den Koordinatoren der Untergremien. Nicht vertretene Länder
können eine Kontaktperson stellen, die den Vorstandssitzungen beiwohnt, aber über kein
Stimmrecht verfügt.
Die Nationalen Repräsentanten werden durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder des
jeweiligen Landes vorgeschlagen und durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands bestätigt.
5.2 UNTERGREMIEN
Der Vereinsvorstand kann Untergremien einsetzen, um bestimmte Interessensbereiche
wie Fortbildung, Politik, Forschung, Materia Medica u.a. abzudecken.
Jedes Untergremium wird duch einen Koordinator geleitet, der von Amts wegen Mitglied
des Vorstands ist.
Der Koordinator eines Untergremiums wird durch den Vorstand gewählt.
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6. SITZUNGEN
Die ordentliche Hauptversammlung wird von den Amtsträgern einberufen. Sie findet in
Form eines Kongresses statt und wird durch Mittel aus dem Vereinsvermögen finanziert und unterhalten.
Die jährliche Vorstandssitzung wird von den Amtsträgern organisiert und während
der ersten fünf Monate eines jeden Jahres abgehalten. Die Tagesordnung beinhaltet:
- Verlesen des Protokolls zur letzten jährlichen Vorstandssitzung
- Berichte des Präsidenten, des Generalsekretärs, des Schatzmeisters und der Nationalen
Repräsentanten
- Wahl neuer Amtsträger (falls notwendig)
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Anhörung der Rechnungsprüfer und Rechenschaftsberichte der Amtsträger
- Entlastung der Amtsträger
- Sonstiges
Zur Vorstandssitzung müssen mindestens drei Amtsträger anwesend sein und alle
Nationale Repräsentanten eingeladen werden. Die Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene
Aufwandsentschädigungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung.
Außerordentliche Vorstandssitzungen können nach Maßgabe der Amtsträger oder auf
schriftliches Verlangen mindestens der Hälfte der Nationalen Repräsentanten unter Nennung des
Versammlungsgrundes einberufen werden.
Gast- und Ehrenmitgieder dürfen ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen
beiwohnen, sind aber nicht stimmberechtigt.
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7. EINLADUNG ZU SITZUNGEN
Die ordentliche Hauptversammlung wird durch Rundschreiben mindestens sechs Wochen
vor Versammlungstermin einberufen. Die Einladung kann auch dem Journal beigefügt sein.
Der Generalsekretär setzt alle Vorstandmitglieder von der Tagesordnung der
Vorstandssitzung mindestens vier Wochen vor Sitzungstermin in Kenntnis. Die Tagesordnung kann auch dem
Journal beigefügt sein.
Gleiches gilt für die Hauptversammlung.
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8. ABHALTEN VON SITZUNGEN
Der Präsident führt den Vorsitz bei Sitzungen, hält die Würde des Präsidiums aufrecht
und wacht über die Einhaltung der Satzung.
Der Generalsekretär wohnt allen Situngen bei, erstellt Aufzeichnungen zu den
Geschäften des Vereins, verliest Sitzungsprotokolle und erledigt die allgemeine Korrespondenz.
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9. FINANZEN
Der Schatzmeister erhält im Namen des Vereins jegliche dem Verein zufließenden
Gelder, begleicht aus diesen Geldern alle Rechnungen, für die der Verein haftbar ist, und erstellt
wahrheitsgemäß und angemessen Geschäftsbücher über den Zahlungsverkehr.
Das Einkommen und der Besitz des Vereins wird ausschließlich im Sinne der
Zielsetzungen des Vereins verwendet, die Mitglieder erhalten keinerlei Anteil hiervon als
Gewinnbeteiligung, Bonuszahlung oder anderweitige Ausschüttung gleich welcher Art.
Der Verein steht für angemessene Reise- und Unterhaltskosten des Vereins ein, soweit
diese Ausgaben nicht aus anderen Quellen gedeckt werden können. Der zu erstattende Betrag liegt im
Ermessen der Amtsträger.
Die Geschäftsbücher werden durch zwei Rechnungsprüfer oder einen Wirtschaftsprüfer,
die während der jährlichen ordentlichen Vorstandssitzung bestellt werden. Der Bericht der Rechnungsprüfer
erscheint im Journal.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
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10. AUFLÖSUNG DES VEREINS
Falls im Laufe der Abwicklung oder Auflösung des Vereins nach Begleichung aller
Schulden und Verbindlichkeiten Guthaben gleich welcher Art besteht, wird Selbiges nicht unter den
Mitgliedern ausgeschüttet sondern an eine oder mehrere andere internationale Vereinigungen mit
ähnlicher Zielsetzung übertragen, deren Satzung eine Ausschüttung der Gewinne an ihre Mitglieder
zumindest im gleichen Ausmaß verbietet. Entsprechende Vereinigungen werden durch den Vorstand
vor oder während der Auflösung des Vereins bestimmt. Sollte eine solche Bestimmung nicht bewirkt
werden können, ist das Guthaben einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.
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11. BESCHLUSSFASSUNG
Dem Generalsekretär sind Anträge von Mitgliedern, welche dem Vorstand vorgebracht
werden sollen, acht Wochen vor einer Vorstandssituzng bekannt zu machen. Der Generalsekretär setzt
die Anträge auf die Tagesordung besagter Vorstandssitzung.
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12. BEI SITZUNGEN VERLESENE BERICHTE
Berichte werden auf Band aufgenommen, die Redner haben der Aufnahme ihrer
Berichte zuzustimmen. Bei Berichten von Nichtmitgliedern, d.h. Gastrednern, hat der Beauftragte
für die Herausgabe des Journals oder sein Stellvertreter die Zustimmung des Redners einzuholen, eine
Aufnahme erfolgt nur bei Erteilung der Zustimmung. Delegierten ist die Aufnahme von Berichten nicht
gestattet.
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13. JOURNAL
Das Journal des Vereins trägt den Namen "International Journal for Veterinary
Homeopathy" und wird mindestens zweimal jährlich veröffentlicht. Alle fünf Jahre erscheint ein
Index. In diesem Dokument wird auf das Journal mit "The Journal" verwiesen. Das Journal ist
für alle Mitglieder kostenfrei. Ein Abonnement durch Nichtmitglieder, Individuen oder Vereinigungen,
ist möglich, es wird kein Nachlass auf die Kosten des Abonnements gewährt. Die Kosten eines Abonnements
entsprechen den Kosten einer Vollmitgliedschaft.
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14. GÄSTE
Sollte ein Vorstandsmitglied zu einer Sitzung des Vorstands aus einem bestimmten
Grund einen Gast mitbringen wollen, ist dem Generalsekretär darüber Nachricht zu erteilen und dem
Präsidenten Name und Grund der Anwesenheit des Gastes mitzuteilen. Im Falle der Zustimmung durch
Präsident und Generalsekretär ist die Anwesenheit des Gastes im Sitzungsprotokoll zu vermerken.
Bei Hauptversammlungen ist seitens der Amtsträger im Voraus zu entscheiden, ob
Nicht-Tierärzte als Delegierte zu den wissenschaftlichen Beratungen zugelassen werden. Entscheidungen
zu dieser Fragestellung sind in den Ankündigungen zu besagten wissenschaftlichen Beratungen
anzukündigen.
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15. SATZUNGSÄNDERUNGEN
Die Satzung des Vereins kann durch Abwandlung, Ergänzung oder Aufhebung geändert
werden, Anträge zur Änderung sind dem Generalsekretär mindestens achtundzwanzig Tage vor dem Termin
der nächsten Vorstandssitzung vorzulegen. Satzungsänderungen bedürfen eines absoluten
Mehrheitsentscheids des Vorstands. Änderungen treten mit Beschlussfassung in Kraft.
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16. GESCHÄFTSORDNUNG
Den Amtsträgern und Vorstandsmitgliedern steht es zu, durch Mehrheitsbeschluss
während der jährlichen Vorstandssitzung zusätzliche Bestimmungen innerhalb der Grenzen der vorliegenden
Satzung zu beschließen. Eine Satzungsänderung kann nur während einer außerordentlichen Hauptversammlung
beschlossen werden. Im Falle des Nichtzustandekommens eines Mehrheitsentscheids liegt die Entscheidung
beim Präsidenten.
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17. SCHIEDSFÄLLE
Zur Entscheidung über Streitfälle innerhalb des Vereins bestimmt der Vorstand drei
ehrenwerte Mitglieder. Ihre Entscheidung ist unanfechtbar.
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Änderungen beschlossen während der Vorstandssitung in Frick, 24.4.99
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