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Satzung der IAVH

International Association for Veterinary Homoeopathy

 

1. NAME, HAUPTSITZ

Der Verein trägt den Namen 'International Association for Veterinary Homeopathy'. Die weitere Verwendung des Begriffes Verein bezieht sich auf die 'International Association for Veterinary Homeopathy'.

Der Hauptsitz des Vereins befindet sich üblicherweise am Aufenthaltsort des Generalsekretärs oder an einem anderen vom Vorstand bestimmten Ort. Gemäß Schweizer Gesetzgebung ist der Verein ein Verein nach Art. 60-70 ZGB.

 

2. ZIELSETZUNG

Die Zielsetzung des Vereins soll sein:

  • Förderung der Auseinandersetzung, des Informationsaustausches und der Weiterentwicklung des Wissens bezüglich der homöopathischen Tiermedizin.
  • Förderung der Zusammenarbeit des Vereines mit anderen Organisationen.
  • Initiierung und Hilfe beim Aufbau nationaler Vereinigungen für homöopathische Tiermedizin in Ländern, in denen bislang keine solche Vereinigungen bestehen.
  • Versorgung anderer Organisationen mit Information und Stellungnahmen zu homöopathischen Fragestellungen.
  • Weiterbildung in homöopathischer Tiermedizin.
  • Forschung in homöopathischer Tiermedizin.
  • Publikation eines internationalen Journals für homöopathische Tiermedizin.

 

3. MITGLIEDSCHAFT

Der Verein besteht aus natürlichen oder juristischen Personen, die mit jeweils allen ihnen aus der Rechtsordnung ihres Aufenthaltlandes erwachsenden Rechten ausgestattet sind. Es gibt zwei Kategorien von Mitgliedern: Vollmitglieder und Gastmitglieder.

Die Vollmitgliedschaft erfordert die im jeweiligen Aufenthaltsland anerkannte Examinierung zum Tiermediziner.

Die Gastmitgliedschaft ist Studenten der Tiermedizin, Laien, Angehörigen der Industrie etc. offen.

Die Möglichkeit der Wahl einer Person zum Ehrenmitglied ist vorgesehen. Eine Kandidatur soll dem Generalsekretär bekannt gegeben und durch diesen dem Vereinsvorstand zur Beratung vorgelegt werden. Ein akzeptierter Kandidat wird während der folgenden jährlichen Sitzung des Vorstandes als Ehrenmitglied in den Verein aufgenommen.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird am ersten Januar des Jahres fällig. Die Beitragshöhe soll jährlich durch die Amtsträger des Vereins in der Währung des Aufenthaltslandes des Schatzmeisters beschlossen werden. Der Beschluss der Amtsträger kann durch mehrheitliches Votum des Vorstandes rückgängig gemacht werden. Voll- und Gastmitglieder zahlen gleiche Beiträge. Für nationale Organisationen, die das Kriterium einer Vollmitgliedschaft erfüllen, können seitens des Vorstandes spezielle jährliche Beiträge einer kollektiven Mitgliedschaft beschlossen werden.

Die Kündigung der Mitgliedschaft ist dem Generalsekretär in Schriftform vorzulegen. Der Beitrag für das laufende Jahr der Mitgliedschaft sowie eventuell ausstehende Beiträge bis zum Datum der Bekanntgabe der Kündigung sind zu entrichten.

Die Amtsträger des Vereins haben das Recht, ein Mitglied, das mit der Zahlung des Jahresbeitrages sechs Monate in Verzug ist, aus dem Verein auszuschließen, nachdem eine dahin gehende Benachrichtigung an das betroffene Mitglied ergangen ist.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, für die Aktualität seiner Daten im Adressverzeichnis Sorge zu tragen.
Der Vorstand hat das Recht, ein ehemaliges Mitglied durch Mehrheitsbeschluss in den Verein wieder aufzunehmen.

Nur Vollmitglieder können Amtsträger des Vereins werden.

 

4. AMTSTRÄGER

Amtsträger des Vereins sind der Präsident, der Generalsekretär und der Schatzmeister. Ein Vizepräsident, Vize-Generalsekretär und Vize-Schatzmeister können gewählt werden.

Die Amtsträger werden für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.

Amtsträger des Vereins dürfen nur dann Posten in der Industrie oder in kommerziellen Organisationen innehaben, deren Zielsetzungen sich mit denen des Vereins überschneiden, wenn nachweisbar ist, dass die doppelte Verantwortlichkeit die Unabhängigkeit des Vereins nicht gefährdet. Kandidaten für Ämter sind gehalten, jegliche Beteiligung an solchen Organisationen offenzulegen. Sollte ein Amtsträger ein diesbezügliches Fehlverhalten gezeigt haben, ist der Vorstand berechtigt, dessen Rücktritt zu bewirken.

Die Amtsträger berufen einen oder mehrere Beauftragte zur Herausgabe des Journals. Die Berufung bedarf der Zustimmung des Vorstands.

Die Amtsträger organisieren den internationalen Kongress. Häufigkeit und jeweiliger Tagungsort unterliegen dem Beschluss der Amtsträger.

 

5. GREMIEN

5.1 VORSTAND

Der Vorstand besteht aus den Nationalen Repräsentanten jedes Landes, das über mindestens 15 Mitglieder verfügt, und den Koordinatoren der Untergremien. Nicht vertretene Länder können eine Kontaktperson stellen, die den Vorstandssitzungen beiwohnt, aber über kein Stimmrecht verfügt.

Die Nationalen Repräsentanten werden durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder des jeweiligen Landes vorgeschlagen und durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands bestätigt.

5.2 UNTERGREMIEN

Der Vereinsvorstand kann Untergremien einsetzen, um bestimmte Interessensbereiche wie Fortbildung, Politik, Forschung, Materia Medica u.a. abzudecken.

Jedes Untergremium wird duch einen Koordinator geleitet, der von Amts wegen Mitglied des Vorstands ist.

Der Koordinator eines Untergremiums wird durch den Vorstand gewählt.

 

6. SITZUNGEN

Die ordentliche Hauptversammlung wird von den Amtsträgern einberufen. Sie findet in Form eines Kongresses statt und wird durch Mittel aus dem Vereinsvermögen finanziert und unterhalten.

Die jährliche Vorstandssitzung wird von den Amtsträgern organisiert und während der ersten fünf Monate eines jeden Jahres abgehalten. Die Tagesordnung beinhaltet:

  • Verlesen des Protokolls zur letzten jährlichen Vorstandssitzung
  • Berichte des Präsidenten, des Generalsekretärs, des Schatzmeisters und der Nationalen Repräsentanten
  • Wahl neuer Amtsträger (falls notwendig)
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Anhörung der Rechnungsprüfer und Rechenschaftsberichte der Amtsträger
  • Entlastung der Amtsträger
  • Sonstiges

Zur Vorstandssitzung müssen mindestens drei Amtsträger anwesend sein und alle Nationale Repräsentanten eingeladen werden. Die Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung.

Außerordentliche Vorstandssitzungen können nach Maßgabe der Amtsträger oder auf schriftliches Verlangen mindestens der Hälfte der Nationalen Repräsentanten unter Nennung des Versammlungsgrundes einberufen werden.

Gast- und Ehrenmitgieder dürfen ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen beiwohnen, sind aber nicht stimmberechtigt.

 

7. EINLADUNG ZU SITZUNGEN

Die ordentliche Hauptversammlung wird durch Rundschreiben mindestens sechs Wochen vor Versammlungstermin einberufen. Die Einladung kann auch dem Journal beigefügt sein.

Der Generalsekretär setzt alle Vorstandmitglieder von der Tagesordnung der Vorstandssitzung mindestens vier Wochen vor Sitzungstermin in Kenntnis. Die Tagesordnung kann auch dem Journal beigefügt sein.

Gleiches gilt für die Hauptversammlung.

 

8. ABHALTEN VON SITZUNGEN

Der Präsident führt den Vorsitz bei Sitzungen, hält die Würde des Präsidiums aufrecht und wacht über die Einhaltung der Satzung.

Der Generalsekretär wohnt allen Situngen bei, erstellt Aufzeichnungen zu den Geschäften des Vereins, verliest Sitzungsprotokolle und erledigt die allgemeine Korrespondenz.

 

9. FINANZEN

Der Schatzmeister erhält im Namen des Vereins jegliche dem Verein zufließenden Gelder, begleicht aus diesen Geldern alle Rechnungen, für die der Verein haftbar ist, und erstellt wahrheitsgemäß und angemessen Geschäftsbücher über den Zahlungsverkehr.

Das Einkommen und der Besitz des Vereins wird ausschließlich im Sinne der Zielsetzungen des Vereins verwendet, die Mitglieder erhalten keinerlei Anteil hiervon als Gewinnbeteiligung, Bonuszahlung oder anderweitige Ausschüttung gleich welcher Art.

Der Verein steht für angemessene Reise- und Unterhaltskosten des Vereins ein, soweit diese Ausgaben nicht aus anderen Quellen gedeckt werden können. Der zu erstattende Betrag liegt im Ermessen der Amtsträger.

Die Geschäftsbücher werden durch zwei Rechnungsprüfer oder einen Wirtschaftsprüfer, die während der jährlichen ordentlichen Vorstandssitzung bestellt werden. Der Bericht der Rechnungsprüfer erscheint im Journal.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 

10. AUFLÖSUNG DES VEREINS

Falls im Laufe der Abwicklung oder Auflösung des Vereins nach Begleichung aller Schulden und Verbindlichkeiten Guthaben gleich welcher Art besteht, wird Selbiges nicht unter den Mitgliedern ausgeschüttet sondern an eine oder mehrere andere internationale Vereinigungen mit ähnlicher Zielsetzung übertragen, deren Satzung eine Ausschüttung der Gewinne an ihre Mitglieder zumindest im gleichen Ausmaß verbietet. Entsprechende Vereinigungen werden durch den Vorstand vor oder während der Auflösung des Vereins bestimmt. Sollte eine solche Bestimmung nicht bewirkt werden können, ist das Guthaben einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.

 

11. BESCHLUSSFASSUNG

Dem Generalsekretär sind Anträge von Mitgliedern, welche dem Vorstand vorgebracht werden sollen, acht Wochen vor einer Vorstandssituzng bekannt zu machen. Der Generalsekretär setzt die Anträge auf die Tagesordung besagter Vorstandssitzung.

 

12. BEI SITZUNGEN VERLESENE BERICHTE

Berichte werden auf Band aufgenommen, die Redner haben der Aufnahme ihrer Berichte zuzustimmen. Bei Berichten von Nichtmitgliedern, d.h. Gastrednern, hat der Beauftragte für die Herausgabe des Journals oder sein Stellvertreter die Zustimmung des Redners einzuholen, eine Aufnahme erfolgt nur bei Erteilung der Zustimmung. Delegierten ist die Aufnahme von Berichten nicht gestattet.

 

13. JOURNAL

Das Journal des Vereins trägt den Namen "International Journal for Veterinary Homeopathy" und wird mindestens zweimal jährlich veröffentlicht. Alle fünf Jahre erscheint ein Index. In diesem Dokument wird auf das Journal mit "The Journal" verwiesen. Das Journal ist für alle Mitglieder kostenfrei. Ein Abonnement durch Nichtmitglieder, Individuen oder Vereinigungen, ist möglich, es wird kein Nachlass auf die Kosten des Abonnements gewährt. Die Kosten eines Abonnements entsprechen den Kosten einer Vollmitgliedschaft.

 

14. GÄSTE

Sollte ein Vorstandsmitglied zu einer Sitzung des Vorstands aus einem bestimmten Grund einen Gast mitbringen wollen, ist dem Generalsekretär darüber Nachricht zu erteilen und dem Präsidenten Name und Grund der Anwesenheit des Gastes mitzuteilen. Im Falle der Zustimmung durch Präsident und Generalsekretär ist die Anwesenheit des Gastes im Sitzungsprotokoll zu vermerken.

Bei Hauptversammlungen ist seitens der Amtsträger im Voraus zu entscheiden, ob Nicht-Tierärzte als Delegierte zu den wissenschaftlichen Beratungen zugelassen werden. Entscheidungen zu dieser Fragestellung sind in den Ankündigungen zu besagten wissenschaftlichen Beratungen anzukündigen.

 

15. SATZUNGSÄNDERUNGEN

Die Satzung des Vereins kann durch Abwandlung, Ergänzung oder Aufhebung geändert werden, Anträge zur Änderung sind dem Generalsekretär mindestens achtundzwanzig Tage vor dem Termin der nächsten Vorstandssitzung vorzulegen. Satzungsänderungen bedürfen eines absoluten Mehrheitsentscheids des Vorstands. Änderungen treten mit Beschlussfassung in Kraft.

 

16. GESCHÄFTSORDNUNG

Den Amtsträgern und Vorstandsmitgliedern steht es zu, durch Mehrheitsbeschluss während der jährlichen Vorstandssitzung zusätzliche Bestimmungen innerhalb der Grenzen der vorliegenden Satzung zu beschließen. Eine Satzungsänderung kann nur während einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Im Falle des Nichtzustandekommens eines Mehrheitsentscheids liegt die Entscheidung beim Präsidenten.

 

17. SCHIEDSFÄLLE

Zur Entscheidung über Streitfälle innerhalb des Vereins bestimmt der Vorstand drei ehrenwerte Mitglieder. Ihre Entscheidung ist unanfechtbar.

 


Änderungen beschlossen während der Vorstandssitung in Frick, 24.4.99